1. Unter Berücksichtigung des Streitwerts in der Höhe von Fr. 29'700.– sind in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben. 2. Sodann ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die antragsgemässe Zusprechung von Parteientschädigungen zu prüfen. Für die Verteilung der Parteientschädigung sind die Obsiegensquoten miteinander zu verrechnen (BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, Art. 106 N 8). Die Klägerin obsiegt mit ihren Forderungen nur teil- weise bzw. insgesamt in der Höhe von Fr. 15'450.–. Dies entspricht mit Blick auf - 27 -