3.2. Es ist festzuhalten, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch der Verzug eintritt und Verzugszinsen geschuldet sind. Eine Mahnung ist nicht notwendig, da sich der Verfalltag aus der Kündigung bzw. dem Ende der Kündigungsfrist ergibt (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). 3.3. Der Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 ist gemäss den Anträgen in der Klageschrift auf den Betrag von Fr. 14'250.– sowie auf den Betrag von Fr. 1'200.– zuzusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolge