3.1. Die Klägerin macht sowohl auf die Bezahlung der Spesen (Rechtsbegehren 1) als auch auf die Entschädigung hinsichtlich der missbräuchlichen Kündigung (Rechtsbegehren 2) einen Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 geltend (act. 1 S. 2). Der Lauf und die Höhe des Verzugszinses gemäss der Klageschrift wurde seitens der Beklagten nicht bestritten.