von der Beklagten nicht bestritten und steht auch im Einklang mit der vorliegenden Einschätzung, wonach die vertraglich vereinbarten Spesen in der Höhe von Fr. 300.– als Lohnbestandteil zu qualifizieren sind. Entsprechend beträgt ein Monatslohn der Klägerin Fr. 7'125.–, weshalb ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'250.– zuzusprechen ist. 3. Verzugszins