Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen zuzusprechen. Die Klägerin erhielt unbestrittenermassen einen Monatsbruttolohn in der Höhe von Fr. 6'300.– zzgl. eines Anteils für den 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 525.– (act. 4/3). Dass die Repräsentationsspesen in der Höhe von monatlich Fr. 300.– auch zum Grundlohn für die Entschädigung hinzuzurechnen sind, wird - 26 -