__ teilzunehmen. Weiter ist unbestritten, dass der Verwaltungspräsident der Beklagten anlässlich des Interviews selbst keine rechtsextremen Äusserungen getätigt hat oder einen aktiven Part am Interview übernommen hätte (vgl. act. 6 Rz. 41). Die Klägerin führt denn auch zu keinem Zeitpunkt aus, dass sie sich von der Beklagten selbst bedroht gefühlt hätte bzw. dass sie von der Beklagten direkt in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt worden wäre.