1.6.5. Zusammengefasst sind sowohl die Verletzung der Fürsorgepflicht, welche wiederum in einer gesundheitlichen Belastung der Klägerin mündete, als auch die Umstände in der Kündigungsfrist, wonach der Klägerin der Kundenkontakt untersagt wurde, sie mithin in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt wurde, und ihr auch das Mitwirken im Team abgesprochen wurde, entschädigungserhöhend zu berücksichtigen. Die Kündigung steht auch in zeitlicher Hinsicht in direktem Zusammenhang mit dem eskalierten Konflikt vom 18. Dezember 2023.