liche Situation gebracht habe (Prot. S. 8). Der angeschlagene Gesundheitszustand der Klägerin, welcher belegtermassen und anerkannterweise im Zusammenhang mit der Kündigung stand, ist bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen. Die Klägerin führt jedoch nicht aus, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer neuen Tätigkeit Fuss zu fassen bzw. sie diesbezüglich weitere (berufliche) Nachteile erlitten haben soll.