Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung bzw. die Situation vor und nach der Kündigung für die Klägerin als belastend beschrieben bzw. der angeschlagene Gesundheitszustand der Klägerin durch Arztzeugnisse belegt wird (act. 6 Rz. 25 und 43; act. 7/18). Dies wird von der Beklagten anerkannt bzw. nicht bestritten, wobei sie anführt, dass sich die Klägerin selbst verrannt und sich in diese miss- - 25 -