Immerhin hat die Klägerin selbst unbestrittenermassen am 6. Dezember 2023 ein telefonisches Gespräch mit den Verantwortlichen der Beklagten angestrebt, wobei dieser Gesprächsversuch von jenen nicht sinnvoll genutzt und das Gespräch kurzerhand beendet wurde. Es kann weiter nicht gesehen werden, inwiefern die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 geeignet gewesen sein soll, die entstandenen Irritationen und Verstimmungen zwischen den Parteien direkt zu lösen. Dies insbesondere mit Blick auf den Verlauf, den die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 unbestrittenermassen genommen hat.