Eine solche Einschätzung obliegt nicht der Klägerin und es erscheint nachvollziehbar, dass diesbezügliche Aussagen der Klägerin bei der Beklagten auf Irritation stossen. Jedoch wäre es in einer solchen Situation im Rahmen der Fürsorgepflicht angebracht gewesen, dass die Verantwortlichen der Beklagten direkt mit der Klägerin das Gespräch gesucht hätte. Immerhin hat die Klägerin selbst unbestrittenermassen am 6. Dezember 2023 ein telefonisches Gespräch mit den Verantwortlichen der Beklagten angestrebt, wobei dieser Gesprächsversuch von jenen nicht sinnvoll genutzt und das Gespräch kurzerhand beendet wurde.