Dass die Klägerin die Distanzierung der Beklagten vom Interview wünschte, in dem sich D._____ im Namen des ganzen Teams der Beklagten äusserte, wobei die Klägerin selbst diese Meinung nicht vertrat, kann nachvollzogen werden. Jedoch erscheint es unüblich, dass die Klägerin die Distanzierung mit Blick auf das Betriebsinteresse forderte. Eine solche Einschätzung obliegt nicht der Klägerin und es erscheint nachvollziehbar, dass diesbezügliche Aussagen der Klägerin bei der Beklagten auf Irritation stossen.