brachte die Klägerin sodann erneut in der Sitzung vom 11. Dezember 2023 vor (act. 4/7 S. 3 f.). Die Klägerin lässt im Schreiben vom 8. Juli 2024 sodann ausführen, dass diese Forderung offensichtlich auch dem Betriebsinteresse entsprochen hätte (act. 4/7 S. 5). Weiter könnten sich die Klägerin selbst und die Beklagte nicht mit solchen Äusserungen generell bzw. mit C._____ im Speziellen identifizieren (act. 6 Rz. 13). Dass die Klägerin die Distanzierung der Beklagten vom Interview wünschte, in dem sich D._____ im Namen des ganzen Teams der Beklagten äusserte, wobei die Klägerin selbst diese Meinung nicht vertrat, kann nachvollzogen werden.