Vorgängig zu dieser Team-Sitzung suchte die Klägerin bereits am 6. Dezember 2023 telefonisch das Gespräch mit dem CEO der Beklagten bzw. sodann mit D._____ (act. 6 Rz. 6). Wie sie selbst im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juli 2024 schilderte, teilte die Klägerin D._____ mit, dass sie nicht wolle, dass er sich im Namen des ganzen Teams von B._____ entsprechend den Aussagen im Interview äussere und forderte, dass sich D._____ im Namen von B._____ vom Interview distanzieren solle. D._____ sei auf diese Forderung nicht eingegangen. Die genannten Forderungen - 24 -