S. 13 ff.). Hätte die Klägerin denn tatsächlich eine Sorgfalts- bzw. Treuepflichtverletzung begangen, was an dieser Stelle nicht auszuschliessen ist, hätte sie umgehend darauf hingewiesen werden müssen bzw. hätte die Beklagte eine Verwarnung aussprechen können. Da dies nicht geschehen ist, kann gesagt werden, dass diese Sorgfalts- bzw. Treuepflichtverletzung, sofern denn eine vorliegt, nicht direkt kausal für die Kündigung gewesen sein kann, zumal die Kündigung über ein Jahr später ausgesprochen wurde.