31. Mai 2024, eine gute Arbeitsleistung zuschreiben (act. 7/20). Eine Treuepflichtverletzung, welche die Beklagte der Klägerin zur Last legt, bezieht sich auf einen Vorfall im Oktober 2022 (vgl. act. 8 Rz. 13). Die Beklagte bringt indessen nicht vor, den Vorfall bereits im Oktober 2022 mit der Klägerin besprochen bzw. sie auf die angebliche Treuepflichtverletzung hingewiesen zu haben. Aufgrund dessen und mit Blick auf den zeitlichen Abstand zur ausgesprochenen Kündigung im Januar 2024 kann offen gelassen werden, ob die Klägerin im Oktober 2022 tatsächlich treuwidrig gehandelt hat, zumal sie dies selbst bestreitet (Prot. S. 13 ff.).