336a Abs. 2 OR). Bei der vorliegenden Festlegung der Entschädigungshöhe kann insbesondere massgebend sein, wie der Konflikt zwischen den Parteien entstanden ist und wie das Verhalten der Beklagten anlässlich der Kündigung bzw. die daraus entstandenen Folgen für die Klägerin zu werten sind. Zudem ist das Verhalten der Klägerin zu berücksichtigen, zumal die Beklagte vorbringt, dass die Klägerin mehrere Treuepflichtverletzungen begangen und das Vertrauensverhältnis damit nachhaltig zerstört habe.