2.6.4. Wie bereits festgehalten wurde, liegt in casu ein Fall von missbräuchlicher Kündigung vor und die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sind erfüllt. Entsprechend steht ihr ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund der missbräuchlichen Kündigung zu (vgl. Art. 336a Abs. 1 OR). Die Höhe der Entschädigung liegt innerhalb des vom Gesetz festgelegten Rahmens im Ermessen des Gerichts und ist von diesem unter Würdigung aller Umstände festzusetzen (Art. 336a Abs. 2 OR).