2.6.3. Die Beklagte stellt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, auf den Standpunkt, dass kein Missbrauchs-Tatbestand ersichtlich sei (act. 8 Rz. 25). Sollte wider Erwarten eine missbräuchliche Kündigung erkannt werden, müsste zumindest das Verhalten der Klägerin gebührend berücksichtigt werden. Angesichts dieses Verhalten könnte eine Entschädigung einen Monatslohn nicht übersteigen (Prot. S. 12 f.). Die von der Klägerin vorgebrachte Höhe des Monatslohns im Betrag von Fr. 7'125.– wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.