Handlungen weiter verstärkt worden. Der Klägerin selbst könne keinerlei Selbstverschulden, renitentes Verhalten oder ähnliches vorgeworfen werden. Auch seien die Auswirkungen der Kündigung auf die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht stark, was nachvollziehbar sei (act. 6 Rz. 51). Die Klägerin hält fest, dass unter diesen Umständen eine höhere Entschädigung geschuldet sei, wobei sie sich entschieden habe, "nur" vier Monatslöhne einzuklagen (act. 6 Rz. 52). Ein Brutto-Monatslohn der Klägerin belief sich inkl. 13. Monatslohn und "Repräsentationsspesen" auf Fr. 7'125.– (act. 6 Rz. 3).