2.6.2. Gemäss der Klägerin sei vorliegend von einem schweren Verschulden der Arbeitgeberin auszugehen. Der Klägerin sei nur gekündigt worden, da sie ihre Meinung geäussert habe, um sich mitunter selbst zu schützen. Weiter sei der darauf entstandene heftige Konflikt durch die Beklagte selbst verursacht bzw. durch ihre - 22 -