336a N 2). Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Somit fallen auch das Alter des Arbeitnehmers, seine berufliche Stellung, seine soziale Situation, die Schwierigkeiten seiner Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses ins Gewicht (BGE 123 III 392; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336a N 3).