Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände zu bemessen. Betreffend die pönale Funktion der Entschädigung sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers – die insb. durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird –, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BGE 119 II 161; 123 III 255; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336a N 2).