2.6.1. Ist eine Kündigung missbräuchlich, so hat die gekündigte Partei Anspruch auf eine Entschädigung, wobei die Entschädigung den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen darf (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände zu bemessen.