reichte die Klägerin am 9. August 2024 sodann das Schlichtungsgesuch ein und machte die Klage fristgerecht beim Friedensrichteramt Winterthur hängig (act. 4/5). Die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung sind demnach erfüllt. 2.6. Höhe der Entschädigung