Kündigungsfrist, erhob die Klägerin schriftlich Einsprache gegen die Kündigung und machte deren Missbräuchlichkeit geltend (act. 4/10). Die Parteien tauschten sodann mit Schreiben vom 8. Juli 2024 und 26. Juli 2024 ihre jeweiligen Standpunkte aus, worauf keine Einigung erfolgte (act. 4/7; act. 4/8). Unter Einhaltung der Frist gemäss Art. 336b Abs. 2 OR von 180 Tagen seit Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2024 reichte die Klägerin am 9. August 2024 sodann das Schlichtungsgesuch ein und machte die Klage fristgerecht beim Friedensrichteramt Winterthur hängig (act. 4/5).