2.5.2. Es ist unbestritten, dass der Klägerin am 8. Januar 2024 das Kündigungsschreiben, datiert vom 4. Januar 2024, übergeben wurde (act. 4/9). Unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wäre das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024 beendet worden (act. 4/3; act. 4/9). Da die Klägerin während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig wurde, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Mai 2024 (act. 1 Rz. 5; act. 6 Rz. 5). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024, d.h. noch innert der - 21 -