2.5.1. Wer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b OR). An den Inhalt der Einsprache werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es muss aus der Einsprache hervorgehen, dass die entlassene Person mit der Kündigung als solche und nicht bloss mit deren Begründung nicht einverstanden ist (BGE 136 III 97). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen.