Inwiefern die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflichten ernsthaft versuchte, den Konflikt zu entschärfen, wird nicht dargelegt. Wie bereits obenstehend ausgeführt, erscheint die von der Beklagten einberufene Team-Sit- zung vom 18. Dezember 2023 nicht hinreichend geeignet, den Konflikt zu lösen, zumal dieses Meeting den Konflikt noch verschärft haben dürfte. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Kündigung unter anderem aufgrund eines missbräuchlichen Grundes erfolgte, weshalb sie insgesamt als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR zu werten ist. 2.5. Einsprache