offen bleiben. Die Beklagte vermag denn nicht darzulegen, dass der Klägerin auch ohne den schwelenden Konflikt in den Team-Sitzungen vom 11. bzw. 18. Dezember 2023 gekündigt worden wäre. Vielmehr führt die Beklagte diese Vorfälle selbst als Kündigungsgrund auf, bezieht sich dabei jedoch auf das Verhalten der Klägerin, welches von der Beklagten als illoyal und verweigernd beschrieben wird (act. 8 Rz. 13; Prot. S. 11). Inwiefern die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflichten ernsthaft versuchte, den Konflikt zu entschärfen, wird nicht dargelegt.