2.4.2. Wie sich vorliegend gezeigt hat, legt die Klägerin mindestens zwei missbräuchliche Kündigungsgründe überzeugend dar. Der Beklagten gelingt es indessen nicht, substantiiert zu belegen, dass der bestehende Konflikt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht ausschlaggebend für die Kündigung vom 8. Januar 2024 gewesen sein soll. Ob die Klägerin im Oktober 2022 durch die Ablehnung der Catering-Anfrage von C._____ ihre Treuepflichten verletzt hat, kann entsprechend - 20 -