2.4.1. Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt voraus, dass zwischen dem missbräuchlichen Grund und der Kündigung ein Kausalzusammenhang besteht. Abzustellen ist auf den wahren Kündigungsgrund, dessen Bestimmung eine Tatfrage ist (BGE 136 III 515). Der Gekündigte, der mit Blick auf Art. 8 ZGB die Beweislast für die Missbräuchlichkeit trägt, muss demnach beweisen, dass ihm tatsächlich aus dem missbräuchlichen Grund gekündigt worden ist. Da es sich beim Motiv für eine Kündigung um eine innere Tatsache handelt, ist dieser Beweis nur schwer zu erbringen, so dass die Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen lässt (BGE 125 III 285; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 336 N 31).