Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Kontaktverbotes und der belegten Passage betreffend geplanter Abschottung der Klägerin erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin herablassend behandelt gefühlt hat. Dass die Klägerin, wie diese ausführt, von wöchentlichen Teammeetings und vom Skitag am 10. März 2024 ausgeschlossen worden sei (vgl. act. 6 Rz. 25), wird von der Beklagten nicht bzw. nicht genügend bestritten und muss entsprechend als anerkannt gelten. - 19 -