welchen der CEO und der Verwaltungsratspräsident der Beklagten untereinander ausgetauscht hätten, einsehen können, wobei sich darin folgende Passage befunden habe: "Abschottung des Teams von E._____ & A'._____". A'._____ stehe für A._____ (act. 6 Rz. 21; Prot. S. 21). Die Beklagte äussert sich diesbezüglich nicht bzw. bestreitet pauschal, dass die Klägerin von anderen Mitarbeitenden abgeschirmt worden sei (Prot. S. 12). Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Kontaktverbotes und der belegten Passage betreffend geplanter Abschottung der Klägerin erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Klägerin herablassend behandelt gefühlt hat.