So ist nicht klar, inwiefern bzw. durch wen die Kunden der Beklagten kontaktiert wurden und was die Kündigung des Ehemannes der Klägerin damit zu tun hat. Weiter führt die Beklagte denn auch nicht aus, das Kontaktverbot der Klägerin zu den Kunden der Beklagten während der Kündigungsfrist hinreichend begründet bzw. erklärt zu haben. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich die Klägerin durch das unbestrittenermassen ausgesprochene Kontaktverbot in ihrer Arbeit eingeschränkt und von ihren allgemeinen Arbeitsaufgaben isoliert fühlte. Gemäss der Klägerin sei weiter ihre Abschottung vom Team durch die Beklagte beabsichtigt gewesen. Die Beklagte habe den Plan für die Erfolgsrechnung 2024,