Es ist weiter unbestritten, dass die Klägerin die Zeit in der Kündigungsfrist, in welcher sie arbeitsfähig war, im Home-Office verbracht hat. Die Beklagte bestätigt zudem, dass der Klägerin der Kontakt zu wichtigen Kunden untersagt wurde und bezeichnet dies als sinnvolle Massnahme, einer allfälligen Kontaktaufnahme der Kunden durch den Ehemann der Klägerin vorzubeugen (Prot. S. 12). Die Beklagte verpasst es, die Hintergründe dieser "sinnvollen und zulässigen Massnahme" darzulegen. So ist nicht klar, inwiefern bzw. durch wen die Kunden der Beklagten kontaktiert wurden und was die Kündigung des Ehemannes der Klägerin damit zu tun hat.