Insofern sei es eine sinnvolle und zulässige Massnahme gewesen, dass die Klägerin während der Arbeitszeit mit wichtigen Kunden keinen Kontakt mehr hatte (Prot. S. 12). Weiter sei bedauerlich, dass die Klägerin nach der Kündigung gesundheitlich beeinträchtig gewesen sei, jedoch habe sich die Klägerin selbst in diese Situation gebracht (Prot. S. 13). 2.3.4. Es kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass die Klägerin während der Zeit vom 12. Januar 2024 bis 8. März 2024 arbeitsunfähig war, wie dies - 18 -