Die Diagnose habe auf schwere depressive Symptomatik gelautet, reaktiv auf die belastende berufliche Situation rund um die Vorfälle im Dezember 2023. Tagsüber sei die Klägerin stundenlang im Bett gelegen und habe geweint, wobei sie von einem Gefühl umfassender Erschöpfung, Leere und Antriebslosigkeit ergriffen worden sei, verbunden mit Selbstzweifeln und Angstzuständen (act. 6 Rz. 24). Dieser gesundheitlich stark angeschlagene Zustand der Klägerin sei offensichtlich die Folge des durch die Beklagten verursachten Konflikts und der Art und Weise der Aussprache der Kündigung, mithin der Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten, gewesen (act. 6 Rz. 43).