erhalten hätten (act. 6 Rz. 25; Prot. S. 26). Die Klägerin habe aufgrund der krassen Verletzung ihrer Persönlichkeit vor der Kündigung und den Vorkommnissen nach der Kündigung einen psychischen Zusammenbruch gehabt und sei knapp zwei Monate (12. Januar 2024 bis 8. März 2024) krankgeschrieben gewesen (act. 6 Rz. 24). Die Diagnose habe auf schwere depressive Symptomatik gelautet, reaktiv auf die belastende berufliche Situation rund um die Vorfälle im Dezember 2023.