Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein beachtlicher Konflikt zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand, welche die Beklagte nicht bzw. nicht ernsthaft zu lösen versuchte. Die Beklagte sprach nur wenige Tage nach dem eskalierten Konflikt die Kündigung aus und begründete diese unter anderem damit, dass die Klägerin verantwortlich für die Eskalation am Team-Meeting gewesen sei bzw. das gesamte Team gegen die Beklagte aufgebracht habe. Mit dem Aussprechen der Kündigung kam die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht nach und es liegt eine missbräuchliche (Konflikt-)Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR vor. 2.3. Art und Weise der Kündigung