f.), zur Konfliktlösung beitragen könnte. Immerhin bringen die Parteien übereinstimmend vor, dass die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 in Unruhe geendet hätte. Entsprechend - 16 - wäre es an der Beklagten gewesen, die Klägerin mindestens noch persönlich in einem Gespräch anzuhören bzw. sich mit ihren Vorbringen auseinanderzusetzen.