Gemäss der Beklagten wäre die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 eine sehr taugliche Konfliktbewältigungsmassnahme gewesen, welche jedoch von der Klägerin torpediert wurde (Prot. S. 31). Dass die Beklagte mit der Klägerin direkt das Gespräch gesucht hätte bzw. sich anlässlich der telefonischen Gesprächsbemühung der Klägerin vom 6. Dezember 2023 um eine Konfliktlösung bemüht hätte, wird von der Beklagten nicht vorgebracht. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern eine Team-Sitzung mit dem Inhalt, wie sie von beiden Parteien (teils etwas abweichend) beschrieben wurde (vgl. act. 6 Rz. 18; Prot. S. 31 f.), zur Konfliktlösung beitragen könnte.