Die Parteien sehen sich jedoch gegenseitig in der Schuld, den Konflikt ausgelöst zu haben. Für die Beurteilung, ob eine missbräuchliche (Konflikt-)Kündigung vorliegt, ist indessen nicht relevant, wer für den Ursprung des Konflikts verantwortlich war. Denn auch wenn ein Streit wegen des schwierigen Charakters eines Arbeitnehmers entstand, hat der Arbeitgeber sich genügend um die Lösung des Konflikts zu bemühen (BGE 132 III 115 E. 2.2; 125 III 70 E. 2c). Gemäss der Beklagten wäre die Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 eine sehr taugliche Konfliktbewältigungsmassnahme gewesen, welche jedoch von der Klägerin torpediert wurde (Prot.