Eine Kündigung wird grundsätzlich als missbräuchlich beurteilt, wenn durch sie ein Streit am Arbeitsplatz beendet werden soll, ohne dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht genügende Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts ergriffen hat (BGE 132 III 115 E. 2.2; BGE 125 III 70 E. 2c). Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Konflikt entstanden war, welcher sich zumindest in der Team-Sitzung vom 18. Dezember 2023 auch im Rahmen des Teams öffentlich präsentierte bzw. eskalierte. Die Parteien sehen sich jedoch gegenseitig in der Schuld, den Konflikt ausgelöst zu haben.