dem Interview distanzieren (act. 8 Rz. 16). Die Beklagte bestreitet indessen, dass D._____ Auslöser des am 18. Dezember 2023 eskalierten Konflikts gewesen sein soll (Prot. S. 10). Das Interview von D._____ hätte für sich alleine keine Probleme gebracht, vielmehr hätten die Probleme erst mit den Äusserungen der Klägerin gestartet (Prot. S. 10). Weiter hätte man die Kündigung nicht wegen des Konflikts an sich ausgesprochen, sondern vielmehr wegen der Verweigerungshaltung und Illoyalität der Klägerin. Sie sei Rädelsführerin der Missstimmung gewesen und das Vertrauensverhältnis sei kaputt gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis ordentlich hätte beendet werden dürfen (Prot. S. 11).