Weiter hätten die Zettel, welche D._____ anlässlich des Meetings vom 6. bzw. 18. Dezember 2023 verteilt habe, diesen zusätzlich verschärft. Die suggestive Einforderung einer Stellungnahme von jedem Mitarbeitenden einschliesslich der Klägerin, sich politisch bzw. hinsichtlich eigener Wertvorstellungen zur Bewirtung von spezifischen Personengruppen zu äussern, sei nicht nur wirr, sondern widerspreche unter anderem der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht diametral. Die Beklagte habe den entstandenen Konflikt damit gelöst, indem sie die Kündigung ausgesprochen habe (act. 6 Rz. 40 f.).