Gemäss der Klägerin habe sie sich zu Recht gewehrt, denn sie habe sich tatsächlich persönlich bedroht gefühlt und die Meinungsäusserung bzw. ihre Forderung habe auch dem Betriebsinteresse entsprochen (act. 6 Rz. 39). Es sei nicht verboten gewesen, das Video, in welchem der Verwaltungsratspräsident öffentlich aufgetreten sei, an einem Team-Meeting zu thematisieren (Prot. S. 17). Der darauf entstandene Konflikt sei durch die Geschäftsleitung der Beklagten bzw. vor allem durch D._____ durch die von Ignoranz geprägten Äusserungen gegenüber der Klägerin und dem Team zusätzlich angeheizt worden. Weiter hätten die Zettel, welche D.___