Wie bereits vorstehend ausgeführt, gelingt es der Klägerin nicht, zu belegen, dass die Kündigung direkt aufgrund ihrer Meinungsäusserung und somit auch aufgrund der Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte ausgesprochen wurde. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass eine Rachekündigung vorliegt. 2.2.3. Konfliktkündigung