Dieser ihr anlässlich des Kündigungsgesprächs vom 8. Januar 2024 gemachte Vorwurf sei entsprechend zu Unrecht erfolgt. Da die Kündigung aufgrund der Geltendmachung eines arbeitsvertraglich zustehenden Rechts ausgesprochen worden sei, sei die Kündigung missbräuchlich (act. 6 Rz. 35 ff.; Prot. S. 23 f.). Gemäss der Beklagten habe die Klägerin sehr wohl ihre Meinung äussern dürfen. Es habe sich jedoch nicht um eine reine Meinungsäusserung gehandelt, - 14 - sondern die Klägerin habe ultimativ eine Entschuldigung und die Distanzierung vom Interview gefordert (Prot. S. 6 f. und S. 31).