Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten im Betriebsreglement vereinbart, dass Mitarbeitende ihre Meinung zu geschäftlichen Vorgängen frei äussern bzw. aktiv einbringen können sollen. Indem die Klägerin ihre Meinung zum Interview zwischen C._____ und D._____ geäussert habe, habe sie ihr arbeitsvertragliches Recht geltend gemacht (act. 6 Rz. 36; act. 7/11). Die Klägerin habe berechtigterweise das Video im Rahmen des Team-Meetings vom 11. Dezember 2023 auch angesprochen, da dieses Video das Unternehmen selbst betreffe. Dieser ihr anlässlich des Kündigungsgesprächs vom 8. Januar 2024 gemachte Vorwurf sei entsprechend zu Unrecht erfolgt.